Satzung

der

Sportgemeinschaft „Döllnitztal“ Mügeln e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen

Sportgemeinschaft „Döllnitztal“ Mügeln e.V.

abgekürzt: SG „Döllnitztal“ Mügeln e.V.

und hat seinen Sitz in Mügeln.

Anker Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung im Vereinsregister.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten.

Die Ziele und Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • regelmäßiger Trainings- und Übungsbetrieb der einzelnen Sportgruppen.
  • die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen und Trainingslager.
  • Ausbildung von qualifizierten Übungsleitern.
  • Anschaffung und Pflege von Sportgeräten zur Sicherung des Trainings- und Übungsbetriebes.

Die Sportgemeinschaft ist offen für alle sportinteressierten Bürger und ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

Die Sportgemeinschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3 Mittelverwendung

Die Mittel der Sportgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Sportgemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zur Jahreshauptversammlung ist den Mitgliedern Rechenschaft darüber abzulegen.

Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins auf Antrag einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon usw. Über den Antrag entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Haushaltslage des Vereins.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft – Entstehung

Mitglied der Sportgemeinschaft kann jede Person werden. Soweit der Bewerber noch nicht volljährig ist bedarf er zur Aufnahme der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand der Sportgemeinschaft zu richten.

Die Mitgliedschaft wird durch den Beschluss des Vorstandes erworben. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich zugesandt werden.

Eine Ablehnung des Antrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch: Freiwilliger Austritt Tod Ausschließung

Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden. Das ausscheidende Mitglied ist bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet die Mitgliedsbeiträge in voller Höhe zu bezahlen.

Ausscheiden durch Tod: Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

Ausscheiden durch Ausschluss:

Ein Mitglied kann, wenn es die ihm auf Grund der Satzung oder der Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und Erziehungsmaßnahmen keinen Erfolg hatten durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist (14 Tage) Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich binnen 2 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschluss bei dem Vorstand der Sportgemeinschaft einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Personen die sich besonders um die Förderung des Sportes in der Sportgemeinschaft verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 7 Mitgliederrechte und Pflichten

Jedes Mitglied ist berechtigt sich aktiv am sportlichen Leben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen teilzunehmen sowie alle sportlichen Einrichtungen der Sportgemeinschaft zu nutzen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  • die Satzung der Sportgemeinschaft einzuhalten,
  • Beschlüsse der Sportgemeinschaft anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
  • Mitgliedsbeitrage entsprechend der festgelegten Höhe zu entrichten,
  • an den Mitgliederversammlungen regelmäßig teilzunehmen.

 

§ 8 Beiträge

Neben der Aufnahmegebühr, die von der jeweiligen Jahreshauptversammlung festgelegt wird, wird auch ein monatlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe ebenfalls durch die jeweilige Jahreshauptversammlung nach Maßgabe des Haushaltsbedarfs festgesetzt wird. Die Beitragszahlung erfolgt vierteljährlich. Arbeitslose Mitglieder erhalten eine Ermäßigung von 50 %.

 

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: Der Vorstand Die Vorstandschaft Die Mitgliederversammlung

 

 

§ 10 Vorstand/Vorstandschaft

Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Vorstandschaft
  • Schriftführer
  • Schatzmeister
  • Abteilungsleiter
  • Beisitzer

Die Wahl des Vorstandes und der Vorstandschaft erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren. Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt.  Die Wahl erfolgt offen und im Block, wenn von der Mitgliederversammlung nicht anders bestimmt.

Der Vorstand und die Vorstandschaft kann während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

 

 

§ 11 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

§ 12 Innere Ordnung des Vorstandes

Der Vorstand trifft regelmäßig zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der 1.Vorsitzende oder sein 2.Vorsitzender und mindestens 2 weitere Mitglieder zur Vorstandsitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Der/die Schatzmeister/in ist im Online Bankgeschäft alleinvertretungsberechtigt.

 

 

§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Sportgemeinschaft. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen.

Aufgabe der Mitgliederversammlung:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes
  • Aufstellung des Haushaltsplanes für das neue Vereinsjahr.
  • Festsetzung der Aufnahmegebühr und des monatlichen Beitrages
  • Beschlussfassung über Satzungsänderung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung:

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von mind. 20% sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch Aushang in den einzelnen Abteilungen unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, es sei denn, dass diese Satzung etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

 

§ 14 Beurkundungen der Beschlüsse

Die in den Vorstandsitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 15 Finanzierung

Die Sportgemeinschaft finanziert ihre Tätigkeit aus Beiträgen und Umlagen ihrer Mitglieder sowie Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.

 

§ 16 Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung

Die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss der Versammlung bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

§ 17 Liquidatoren und Anfallberechtigte

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.

Bei der Auflösung der Sportgemeinschaft fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zwar die Stadt Mügeln, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen an die Grundschule „Tintenklecks“ geht und ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 18 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitgliedes und notwendiges Einverständnis für die Begründung einer Mitgliedschaft nimmt der Verein erforderliche personenbezogene Daten, wie Name, Adresse, Alter, Telefon und Abteilungszugehörigkeit, auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und Durchführung des Sport- und Spielbetriebs.

Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in der Presse, Homepage o.ä. veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.

Als Mitglied ist die Sportgemeinschaft „Döllnitztal“ Mügeln e.V. zudem verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder u. a. zur Bestanderhebung, zur Erlangung von Start- und Spielberechtigungen Lehrgänge, sowie ggf. Zuschussgewährung dem angeschlossenen Sportverband zu melden.

 

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.06.2016 beschlossen.

 

Mügeln , dem 07.Juni 2016